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vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschadfte berechtigt und ver-
pflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerk-
schaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem
Willen der Kontrahenten für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.
g. 126.
Der Repraͤsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus
den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen
Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht
verpflichtet.
Handeln dieselben außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vor-
schriften dieses Titels enrgegen, so haften sie persönlich, beziehungsweise soli-
darisch für den dadurch entsiandenen Schaden.
K. 127.
Die Bergbehörde ist befugt, eine Gewerkschaft aufzufordern, innerhalb
drei Monaten einen Reprdsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen.
Wird dieser Aufforderung nicht en'sprochen, so kann die Bergbehörde
bis dahin, daß dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und demselben eine
angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nöthigenfalls im Ver-
waltungswege exekurivisch einzuziehende Belohnung zusichern.
Dieser interimistische Reprdsentant hat die in den S#. 119. bis 123. be-
stimmten Rechte und Pflichten, insofern die Bergbehörde keine Beschränkungen
eintreten ldßt.
*i
Soweit der gegenwärtige Titel nichts Anderes bestimmt, sind die durch
die Bestellung eines Reprdsenranten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechts-
E33 nach den allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsvertrag zu
beurtheilen.
F. 129.
Die Klage gegen einen Gewerken auf JZahlung seines durch Gewerk-
schaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in dem KF. 115.
bestimmten Präklusiofrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb
dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben
worden (F. 115.), so findet vor rechtskráftiger Entscheidung über dieselbe die
Klage gegen den Gewerken nicht statt.
Die Klage gegen den Gewerken kann nur bei dem ordentlichen Richter
angestellt werden, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt.
Das Verfahren über beide Klagen richtet sich nach den für schleunige
Sachen bestehenden Vorschriften.
(Nr. 6126.) 95 F. 130.