Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 130. 
Der Gewerke kann seine Verurtheilung und die Exekution dadurch ab- 
wenden, daß er unter Ueberreichung des Kurscheins den Verkauf seines An- 
theils Behufs Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt. 
g. 131. 
Der Verkauf des Antheils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung 
nach Vorschrift des 109. 
Aus dem geloͤsten Kaufpreise werden zunaͤchst die Verkaufskosten und 
sodann die schuldigen Beitraͤge gezahlt. 
st der Antheil unverkaͤuflich, so wird derselbe den anderen Gewerken 
nach Verhaͤltniß ihrer Antheile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht moͤglich 
ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkerbuch- lastenfrei zugeschrieben. 
F. 132. 
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Antheil freiwillig zu verzichten, 
wenn auf dem Antheile weder schuldige Beiträge noch sonstige Schuldverbind- 
lichkeiten haften, oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht 
wird, und außerdem die Rückgabe des Kurscheins an die Gewerkschaft erfolgt. 
Der Antheil soll alsdann, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über 
denselben verfügt, durch den Repräsentanten zu Gunsten der Gewerkschaft ver- 
kauft werden. 
Ist der Antheil unverkuflich, so findet die für diesen Fall im F. 131. 
getroffene Bestimmung Anwendung. 
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Die Bestimmungen der §. 94. bis 132. kommen nicht zur Anwendung, 
wenn die Rechtsverhältnisse der Milbetheiligten eines Bergwerks durch Vertrag 
oder sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt sind. Ein solches Rechts- 
geschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Form. 
Die Urkunde über dasselbe ist der Bergbehörde einzureichen. 
Mitbetheiligte eines Bergwerks im Sinne des §. 94. find nicht die Theil- 
haber an einer ungetheilten Erbschaft oder an einer sonstigen gemeinschaftlichen 
Masse, zu welcher ein Bergwerk gehörr. 
g. 134. 
In den Fällen des §. 133. muß, wenn die Mitbetheiligten eines Berg- 
werks nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung durch die allgemeinen 
Gesetze geordnet ist, ein im Inlande wohnender Reprasentant beslellt und der 
Bergbehbrde namhaft gemacht werden, widrigenfalls letztere nach F. 127. zu 
verfahren befugt ist. Daß 
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