Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundslücks in 
diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer, slatt den Minder- 
werth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundslücks erwirbt. 
F. 138. 
Wenn fesisteht, daß die Benutzung des Grundslücks länger als drei 
Jahre dauern wird, oder wenn die Benutung nach Ablauf von drei Jahren 
noch fortdauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerks- 
besitzer das Eigenthum des Grundfslücks erwirbt. 
G. 1339. 
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt 
werden würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweckmäßig benutzt 
werden können, so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (K. 137.) 
auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden. 
Unter derselben Voraussetzung kann der Eigenthümer eines solchen Grund- 
stücks verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen Grund- 
stücks erwirbt. 
S. 140. 
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu 
einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das 
Hrupdtück erst in Folge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in 
Inschlag. 
S. 141. 
Ween aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von 
Grundstücken findet ein Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht statt, wenn in der 
Folge das Grundstück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. 
Das Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer 
des durch die ursprüngliche Veraußerung verkleinerten Grundslücks nach den- 
selben gesetzlichen Grundsätzen zu, welche in dieser Beziehung den Eisenbahn- 
gesellschaften gegenüber gelten. 
9. 142. 
Können die Betheiligten sich in den Fällen der §#. 135. bis 139. über 
die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, 
ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur 
Abtretung des Grundstücks oder der Berzwerkäbeferr um Erwerbe des 
Eigenthums verflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Ober- 
bergamts und der Regierung. 
S. 143. 
Vor der Entscheidung müssen beide Theile gehört und die Verbälse 
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