— 734 —
Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundslücks in
diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer, slatt den Minder-
werth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundslücks erwirbt.
F. 138.
Wenn fesisteht, daß die Benutzung des Grundslücks länger als drei
Jahre dauern wird, oder wenn die Benutung nach Ablauf von drei Jahren
noch fortdauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerks-
besitzer das Eigenthum des Grundfslücks erwirbt.
G. 1339.
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt
werden würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweckmäßig benutzt
werden können, so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (K. 137.)
auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
Unter derselben Voraussetzung kann der Eigenthümer eines solchen Grund-
stücks verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen Grund-
stücks erwirbt.
S. 140.
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu
einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das
Hrupdtück erst in Folge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in
Inschlag.
S. 141.
Ween aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von
Grundstücken findet ein Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht statt, wenn in der
Folge das Grundstück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird.
Das Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer
des durch die ursprüngliche Veraußerung verkleinerten Grundslücks nach den-
selben gesetzlichen Grundsätzen zu, welche in dieser Beziehung den Eisenbahn-
gesellschaften gegenüber gelten.
9. 142.
Können die Betheiligten sich in den Fällen der §#. 135. bis 139. über
die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber,
ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur
Abtretung des Grundstücks oder der Berzwerkäbeferr um Erwerbe des
Eigenthums verflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Ober-
bergamts und der Regierung.
S. 143.
Vor der Entscheidung müssen beide Theile gehört und die Verbälse
ur