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S. 160.
Wird die Subhastation nicht beantragt, oder fährt dieselbe nicht zu dem
Verkaufe des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß die
Aufhebung des Bergwerkseigenthums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von
welcher Art sie auch sein mögen.
S. 101.
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen
freiwilligen Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erkl4rung nach §. 158.
ebenso verfahren, wie mit dem dort bezeichneten Beschlusse.
Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten, sowie den
privilegirten Gläubigern des Rheinischen Rechts im §. 159. eingerdumte Be-
jutzu steht denselben auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich der Auf-
hebung des Bergwerkseigenthums finden die Bestimmungen des F. 100. ebenfalls
Anwendung.
g. 162.
Nach g. 161. ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht
auf das Bergwerkseigenthum nur einzelne Theile eines Feldes berift.
g. 163.
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige
Eigenthuͤmer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebaͤudes nur in soweit
wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehoͤrde nicht polizeiliche Gruͤnde
entgegenstehen.
K. 164.
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Ver-
fahren bei der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenthümer zu tragen.
Siebenter Titel.
Von den Knappschaftsvereinen.
K. 165.
Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen Gesetze unterworfenen Berg-
werke und Aufbereitungsanstalten, desgleichen für die Arbeiter der Salinen sollen
Knappschaftsvereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und
deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu
gewähren. 4
Qr. 6125) 96“ Sind