Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 186. 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Ober- 
bergamte und in der weiteren Inslanz bei dem Handelsminister anzubringen. 
Achter Titel. 
Von den Bergbehörden. 
g. 187. 
Die Bergbehörden sind: 
die Revierbeamten, 
die Oberbergamter, 
der Handelsminister. 
. 188. 
Die Bezirke der Oberbergamter werden durch Königliche Verordnung, 
diejenigen der Revierbeamten durch den Handelsminister fesigestellt. 
S. 189. 
Diie Revierbeamten bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die erste 
Instanz in allen Geschäften, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze der Berg- 
behörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergaämtern übertragen sind. 
Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des Gesetzes. 
Auch gehört zu ihrem Geschäftskreise die Wahrnehmung der Rechte des 
Sctaates hinsichtlich der Bergwerksabgaben. 
K. 190. 
Die Oberbergamter bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für die 
Reoierbeamten. · 
Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. 
Durch sie erfolgt die Pruͤfung und Konzessionirung der letzteren, sowie 
die Wiederentziehung ertheilter Konzessionen. 
Sie uͤberwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich fuͤr den 
Staatsdienst im Bergfache vorbereiten. 
Außerdem liegen den Oberbergaͤmtern die denselben im gegenwaͤrtigen 
Gesetze ausdruͤcklich uͤbertragenen Geschaͤfte ob. 
Innerhalb ihres Geschaͤftskreises haben die Oberbergaͤmter die gesetzlichen 
Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungen. q. i01
	        
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