Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zu bestaͤtigen oder wieder aufzuheben. Vorher ist die Vernehmung der ge- 
nannten Personen nachzuholen. 
g. 200. 
Die Bekanntinachung der auf Grund der gh. 198. und 199. getroffenen 
polizeilichen Anordnungen an den Bergwerksbesitzer oder den Repraͤsentanten 
28 durch Zustellung des Beschlusses des Oberbergamts, beziehungsweise der 
Verfuͤgung des Revierbeamten. 
Die Bekanntmachung an den Betriebsführer und die Grubenbeamten 
wird von dem Revierbeamten oder auf dessen Anweisung durch Eintragung in 
das Zechenbuch bewirkt, welches zu diesem Zwecke auf jedem Bergwerke ge- 
halten werden muß. 
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter erforderlich ist, geschieht 
dieselbe auf Anweisung des Revierbeamten durch Verlesen und durch Aushang 
auf dem Werke. 
g. 201. 
In den Fällen des §. 199. muß mit der Ausführung der vpolizeliichen 
Anordnungen des Revierbeamten ohne Räcksicht auf die vorbehaltene oberberg- 
amtliche Bestatigung oder Wiederaufhebung sofort begonnen werden. 
Die Ausführung dieser Anordnungen wird durch Einlegung des Rekurses 
nicht aufgehalten. 
F. 202. 
Werden die auf Grund der P. 198. und 199. getroffenen polizeilichen 
Anordnungen nicht in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesitzer ausge- 
führt, so wird die Ausführung durch den Revierbeamten auf Kosten des Berg- 
werksbesitzers bewirkt. 
K. 203. 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die im 
K. 195. bezeichneten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer und im Ver- 
hinderungsfalle der denselben vertretende Grubenbeamte dem Revierbeamten An- 
zeige hiervon zu machen. 
zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Ungläcksfallen. 
F. 204. 
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücks- 
fall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Per- 
sonen herbeigeführt hat, so sind die im F. 203. genannten Personen zur so- 
(r. 615.) 97“ for-
	        
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