Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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forägen Anzeige an den Revierbeamten und an die nächsie Polizeibehörde ver- 
pflichtet. 
g. 205. 
Der Revierbeamte ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen 
oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maaßregeln an. 
Die zur Ausführung dieser Maaßregeln nothwendigen Arbeiter und Hülfs- 
mittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen. 
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hülfeleistung verpflichtet. 
S. 206. 
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der im §S. 205. bezeichneten 
Maaßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des 
Regreßanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. 
Oritter Abschnitt. 
Von den Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften. 
S. 207. 
Uebertretungen der Vorschriften in den G. 4. 10. 66. 67. 69. 71. 
72. 73. 74. 80. 85. 93. 163. 200. 201. 203. 204. und 205. werden 
mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft. 
In den Fällen der WG. 67. und 609., sowie 73. und 74. tritt diese Strafe 
auch dann ein, wenn auf Grund der PG. 70. und 75. der Betrieb von der 
Bergbehörde eingestellt wird. 
F. 208. 
Uebertretungen der von den Bergbehörden bereits erlassenen, sowie der 
von den Oberbergämtern auf Grund des F. 197. noch zu erlassenden Polizeiver= 
ordnungen unterliegen der Strafe des H. 207. 
Dieselbe Strafe findet bei Uebertrerungen der auf Grund der §GV. 198. 
und 199. getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung. 
G. 209. 
Ueber die Uebertretungen der bergpolizeilichen Vorschriften (§#. 207. und 
208.) sind von dem Revierbeamten Protokolle aufzunehmen. 
Diese Prokokolle werden der Staaksanwaltschaft zur Verfolgung über- 
eben. 
8 Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben 
hierbei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmaͤßigkeit, sondern nur die gesetzliche 
Guͤltigkeit der von den Bergbehoͤrden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu 
pruͤfen. 
Zehn-
	        
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