Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  5994.)  Allerhöchster  Erlass  vom  5.  Dezember  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vonechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Münster  über  Wolbeck  nach  der  Hamm-Warendorfer  Chaussee
bei  Freckenhorst,  in  den  Kreisen  Münster  und  Warendorf,  sowie  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Münster  über  Roxel  und  Havixbeck  nach  Billerbeck,
in  den  Kreisen  Münster  und  Coecfeld,  an  dle  Gemeinden  Wiegbold-Wolbeck
  und  Kirchsplel  Wolbeck,  sowie  an  die  Gemeinden  Ueberwasser,  Rorxel,
Havirbeck  und  Kirchspiel  Billerbeck.

N./°en  Ich  durch  Meinen  Erlatz  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Münster  über  Wolbeck  nach  der  Hamm-Warendorfer  Chaussee
bei  Freckenhorst,  in  den  Kreisen  Münster  und  Warendorf,  sowie  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Münster  uber  Norel  und  Havirbeck  nach  Billerbeck,  in
den  Kreisen  Münster  und  Coesfeld,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  bierdurch
den  Gemeinden  Wiegbold-Wolbeck  und  Kirchspiel  Wolbeck,  sowie  den  Gemeinden
Ueberwässer,  Rorel,  Havirbeck  und  Kirchspiel  Billerbeck  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  den  Chausseen  von  Munster  nach  Wolbeck  und  von  Münster  nach
Billerbeck  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld  -Tarifê,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Toaosserpollhei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5995.)