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bleiben, soweit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen,
in Kraft.
246.
Die bitzher von besonderen Berghypotheken - Kommissionen geführten
Berghypothekenbücher sollen an die ordentlichen Gerichte abgegeben werden.
Der Zeitpunkt dieser Abgabe und die Auflösung der Berghypotheken-
Kommissionen wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Die besonderen Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der
Berghypothekenbücher bleiben in Kraft, soweit nicht eine Abänderung durch den
K. 97. herbeigeführt wird.
. 247.
An die Stelle des &. 410. des Anhangs zur Allgemeinen Preußischen
Gerichtsordnung und der Kabinetsorder vom 14. September 1834. (Gesetz-
Samml. S. 169.) treten bei der Subhastation von Bergwerken und Berg-
werksantheilen folgende Bestimmungen:
1) Statt der Taxe wird von dem Revierbeamten eine genaue Beschreibung
des Bergwerks angefertigt.
2) Bei Anberaumung des Bietungstermins und Bekanntmachung des
Subhastationspatents finden die bei der Subhastation von Gegenständen
von mehr als fünfhundert Thalern bis zu fünftausend Thalern an
Werth vorgeschriebenen Förmlichkeiten Anwendung.
g. 248.
Die Rheinische Subhastationsordnung vom 1. August 1822. (Gesetz-
Samml. S. 195.) erleidet bei der Subhastation von Bergwerken und Berg-
werksantheilen folgende Abänderungen:
1) Nr. 2. und 3. des HF. 4. und die entsprechenden Bestimmungen unter
Nr. 2. und 3. des F. 12. bleiben außer Anwendung.
Es genügt eine von dem Revierbeamten angefertigte genaue Be-
schreibung des Bergwerks.
2) In allen Füällen ist der Bietungskermin (F. 13.) auf drei Monate binaus-
zurücken und das Subhastationspatent unter den im §S. 14. Nr. II. vor-
geschriebenen Förmlichkeiren bekannt zu machen.
Bei den auf Grund des sechsten Titels des gegenwärtigen Gesetzes ein-
zuleitenden Subhastationen finden die 9##. 2. und 3. jener Subhastations-
ordnung keine Anwendung.
S. 249.
Die besonderen Worschriften über die Theilnahmerechte der Bergglaubiger
(r. 6125.) bei