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bei der Verthellung der Kaufgelder und Reven#en von Bergwerken im Kon-
kurse und in der nothwendigen Suhhastation sind aufgehoben.
Dagegen wird den Bergarbeitern in Beziehung auf die Rückstände aus
dem letzten Jahre an Lohn und anderen Emolumenten das Vorrecht des §. 50.
der Konkursordnung vom 8. Mai 1855., und im Gebiete des Rheinischen Rechts
das Privilegium des Artikels 2101. Nr. 4. des bürgerlichen Gesetzbuchs beigelegt.
g. 250.
An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren, sowie der-
jenigen, welchen auf Grund besonderer Rechrstitel das Bergregal in gewissen
Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zusteht, wird durch das gegen-
wärtige Gesetz nichts geändert.
Unbeschadet dieser Rechte unterliegt jedoch auch der Bergbau in jenen
Bezirken den Bestimmungen des gegenwaärtigen Gesetzes.
Die von den Berechtigten bestellten Bergbehörden bleiben in Wirksamkeit.
Die Dienstinstruktionen derselben sollen mit diesem Gesetze, soweit es nach dem
Vorstehenden Anwendung findet, in Uebereinstimmung gebracht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 24. Juni 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
In-