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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu geßbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapiralberge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermi#e nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab, nicht erhobenen Zinsen, ver-
jäbren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Ticel 51. W. 120. seifu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Königsberg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh-
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den startgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darkhut, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Jinskupons gegen QOutung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
DOie Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Koönigsberg gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheir der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Kônigsberg, den n .. 18.
Die ständische Kommission für den Bau der Chausseen von
Schmeckenkrug nach Schaaken und vom Wangen-Görker
Kreuzwege nach Neuendorf im Königsberger Landkreise.
(Nr. 6127) Pro-