Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6128.) Privilegium wegen Uusserkizung elner zweinen Serir auf den Inhaber lautender 
Kreis-Obligationen des Greifswalder Kreises im Betrage von 18,000 Thalern. 
Vom 31. Mai 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Greifswalder Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 15. März 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung des Chaussee- 
baues von Schwemmort nach Murchin uber den Betrag des auf Grund Unseres 
landesherrlichen Privilegiums vom 21. März 1864. (Gesetz-Samml. S. 199.) 
aufgenommenen Anlehens noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstande: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
18,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aussiellung einer zweiten 
Serie von Obligationen zum Betrage von 18,000 Thalern, in Buchstaben: 
achtzehn Tausend Thalern, welche in Apoints von 200 Thalern und von 
100 Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer 
Kreissteuer mil vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach 
der durch das Loos wu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. 
ab mit wenigstens jährlich Einem Prozentk des ganzen Kapitals, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwämiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genebmoing mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu 
machen befugt ist. 
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. 
(Nr. 6128) Pro-
	        
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