Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Greifswald, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeil. 
Mit der . Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Räckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt 
erst nach Verlauf von sechs halbjahrigen Zinskerminen und die Amortisation 
erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen Zinsterminen bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Greifswald, wenn bis dahin die zur Kreis-Obligation 
gehbrigen Zinskupons für diese Termine nicht zur Einlösung gelangt sind. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Echuldoerschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Imskupons gegen Quittung 
ausgezahlr werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjaährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres ... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Binerupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Greifswald gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so- 
fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Greifswald, den nrnn 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Greifswalder Kreise. 
Jahtgaug 1865. (Nr. 6128.) 100 Pro-
	        
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