Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Aus zahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
abe der ausgegebenen Zinsköpons, bezlehungsweise hieserdeshölt erschreibung. 
ei der Kämmereikasse zu Burg in der nach dem Eintritte des Falligkeitstermins 
folgenden, Zir. « . 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu hehorigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstärminr, nicht erhohen werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen verjhren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor- 
schriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der 
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere G. 1. bis 12. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrate zu Burg gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen die Verfägzung des Magistrats 
findet Rekurs an die Kbnigliche Regierung zu Magdebung statt; 
b) das im K. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gericht zu Burg; 
c) die in den #. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge- 
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obliga- 
tionen bekannt gemacht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten 
vier und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Jahlungstermins 
tritt der fünfte. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Beich der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldoerschreibung oder sonst in glaubhafter Werse 
darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quirtung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind Zinskupons für die nächsten fünf 
Jahre ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei 
der Kämmereikasse der Stadt Burg gegen Ablieferung des der dlteren Zins- 
kupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die 
Aushandigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldver- 
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 3 
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