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Die Aus zahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
abe der ausgegebenen Zinsköpons, bezlehungsweise hieserdeshölt erschreibung.
ei der Kämmereikasse zu Burg in der nach dem Eintritte des Falligkeitstermins
folgenden, Zir. « .
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu hehorigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstärminr, nicht erhohen werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen
Zinsen verjhren zu Gunsten der Stadtgemeinde.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vor-
schriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der
Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere G. 1. bis 12. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem
Magistrate zu Burg gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatzministerium zukommen; gegen die Verfägzung des Magistrats
findet Rekurs an die Kbnigliche Regierung zu Magdebung statt;
b) das im K. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis-
gericht zu Burg;
c) die in den #. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge-
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obliga-
tionen bekannt gemacht werden;
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten
vier und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Jahlungstermins
tritt der fünfte.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Beich der Zinskupons
durch Vorzeigung der Schuldoerschreibung oder sonst in glaubhafter Werse
darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quirtung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind Zinskupons für die nächsten fünf
Jahre ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei
der Kämmereikasse der Stadt Burg gegen Ablieferung des der dlteren Zins-
kupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die
Aushandigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldver-
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 3
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