Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 777 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scaactern. 
  
FNr. 32. —. 
  
(Nr. 6132.) Gesetz, betreffend die Versorgung der Militair= Invaliden vom Oberfeuerwerker, 
Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen 
der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges. Vom 
6. Juli 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
S. 1. 
Diejenigen Soldaten, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister 
abwärts, welche durch den aktiven Militairdienst invalide geworden sind, sollen 
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes angemessen versorgt und alle 
Invaliden des Heeres ohne Unterschied der Waffengaltung oder des Truppen- 
lheils nach gleichen Grundsätzen behandelt werden. 
Abschnitt I. 
Soldaten, welche unmittelbar aus dem aktiven Dienste als 
Invalide entlassen werden. 
K. 2. 
Die unmittelbar aus dem aktiven Dienste scheidenden Invaliden sind 
entweder: 
-a) Halbinvalide, d. h. solche, die noch zum Garnisondienst fähig, 
oder 
b) Ganzinvalide, d. h. solche, die zu keinerlei Militairdienst mehr rauglich 
sind. r. 
Jahrgang 1865. (Nr. 6132. 101 A. Halb- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1865.
	        
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