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A. Halbinvalide.
g. 3.
Soldaten, welche entweder
) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-=
Ehrenzeichens, oder -
3)dutch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschaͤdigung bei Ausuͤbung des Dienstes, oder
c) eine waͤhrend des aktiven Militairdienstes uͤberstandene kontagioͤse
Augenkrankheit
halbinvalide geworden sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Charge CG. 17.)
entweder mit der Pension der 4. Klasse für Ganzinvalide entlassen, oder einem
zur Aufnahme von Halbinvaliden bestimmten Truppentheile überwiesen, letzteres
ledoch nur, insofern sie es wünschen.
KS. 4.
Halbinvalide, welche nach zwölfjähriger Dienstzeit ausscheiden und sich
gut geführt haben, können auch lediglich durch Verleihung des Anspruchs auf
eine Versorgung im Civildienste mittelst Ertheilung des Civil-Versorgungs=
scheins abgefunden werden, wenn sie diese Abfindung denjenigen Arten der
Versorgung vorziehen, auf welche sie nach §. 3. Anspruch haben.
B. Ganzinvalide.
g. 5.
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten ent-
weder eine Invalidenpension und daneben, falls sie sich gut gefuͤhrt haben, den
Cioil-Versorgungsschein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt, resp. eine
Invalidenkompagnie aufgenommen, letzteres jedoch nur, in sofern sie es wünschen
6.).
Dieselben Versorgungsansprüche besitzen auch die ohne Nachweis der
Invalidi##nach einer Oienstzeit von 30, 24 und 18 Jahren ausscheidenden
Militairpersonen (&. 7. ff.)
F. 6.