. 8.
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:
A nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nachweises der
Invaliditt und der Erwerbsunfahigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Diensizeit von 15 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
c) eine wdhrend des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse
Augenkrankheit
größtentheils erwerbsunfähig geworden sind.
g. 8.
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewaͤhrt:
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nachweises
der Invaliditaͤt und der Erwerbsunfaͤhigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse
Augenkrankheit
theilweise erwerbsunfähig geworden sind.
K. 10.
Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie
entweder
1) nach einer Dienstzeit von 8 Jahren, oder
2) bei