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Den uͤbrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ihnen eine der
Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der ersten
oder Cweiten Klasse überhaupt begründet (9#. 7. und 8.), eine Unterstützung
von Einem Thaler monatlich gewährt werden.
g. 20.
Versorgungs-Ansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Be-
stimmungen (999. J. bis 19.) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Ent-
lassung aus dem aktiven Militairdienste anmelden; werden dieselben dagegen
auf Grund einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Beschädigung erhoben,
so können sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Abschlusse des
Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden.
Auf Versorgungs-Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben
werden, finden die Bestimmungen des Abschnitts II. dieses Gesetzes Anwen-
dung. Eine Verzichtleistung auf Invaliden-Wohlthaten darf bei der Entlassung
aus dem Soldatenstande weder gefordert noch angenommen werden.
Abschnitt II.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganzinvalide werden,
oder als Invalide aus dem aktiven Dienst geschieden, später
Anspruch auf die Pension einer höheren Klasse erheben.
g. 21.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militair-
dienste ganzinvalide und zum Theil erwerbsunfaͤhig werden, erhalten die
Invalidenpension vierter Klasse, wenn sie entweder
1) im Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair= Ehren-
zeichens sind, oder
2) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschadigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augen-
krankheit
invalide geworden sind.
Sind dieselben entweder bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen
Preußischen Militair-Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehenden unter Num-
(r. 6132) mer