Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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im gleichen Range stehen, haben dieselben Invaliden-Versorgungsansprüche, 
wecche den Militairpersonen dieser vier Kategorien zuslehen. 
Auf die zum Jeug= und Festungspersonal gehörigen Personen des Sol- 
datenstandes, welche Pensionsbeiträge entrichten, findet gegenwärtiges Gesetz 
nur bis zur Erreichung einer fünfzehnjchrigen Dienstzeit Seitens derselben 
Anwendung. 
Den ganz invalide gewordenen Regiments-, Bataillons= und Zeughaus- 
Büchsenmachern wird nach zwanzigjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension 
von 7 Thalern, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 
33 Thalern bewilligt. 
Die Bestimmungen des F. 13. finden aber unter allen Umstaͤnden auch 
auf diese Personen Anwendung. 
g. 26. 
Der Verlust der buͤrgerlichen Ehre und die Untersagung der buͤrgerlichen 
Ehrenrechte auf Zeit ziehen den Verlust der in dem g. 13. bezeichneten Zulagen 
nur waͤhrend der Zeit der zu verbuͤßenden Freiheitsstrafe nach sich. 
K. 27. 
Der Ciovil-Versorgungsschein (§#. 4. 5. und 24.) darf solchen Halb- 
oder Ganzinvaliden nicht ertheilt werden, welche an der Epilepsie leiden. 
Bedingt diese Krankheit bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste 
völlige Erwerbsunfähigkeit, so wird den davon Bekroffenen für die Dauer dieses 
Zustandes die im §. 14. ausgeworfene Pensionszulage von 3 Thalern monatlich 
gewährt. 
28. 
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem 
Feinde erlittenen Verwundungen gestorbenen Militairpersonen, vom Oberfeuer- 
werker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, erhalten nach Maaßgabe ihrer 
Bedürftigkeit und so lange sie unverheirathet bleiben, eine Unterstützung, welche 
den Betrag von 50 Thalern jährlich jedoch nicht übersteigen darf. Hierdurch 
wird an der Vorschrift des F. 12. des Gesetzes vom 27. Februar 1850., be- 
treffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener 
Reserve= und Landwehrmannschaften, nichts geänderr. 
K. 29. 
Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die 
Königliche Marine, sowie auf die Invaliden aus den bisherigen Kriegen in 
Anwendung gebracht. 
Inhreeng 1865. (Nr. 6132.) 102 Alle
	        
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