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Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewäahlt, so wird der
dltere allein zugelassen.
Die Wahl erfolgt für einen achtjährigen Zeitraum. In jedem Jahre
scheidet Einer der gewählten Repräsenkanten aus. Die die ersten siebenmal
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
ie Liste der Wähler wird das erste Mal vom Regierungs-Kommissar,
künftig vom Deichhauptmann aufgestellt. Sie wird vierzehn Tage lang vor
der Wahl den Rittergütern und Gemeinden mitgetheilt, und in den offenklichen
Gemeindelokalen ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Ein-
kenungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste bei dem Wahlkommissarius
erheben.
Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen
steht dem Deichamte zu. Die Wahlkommissarien ernennt die Regierung. Im
Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur
Annahme unbesolderer Stellen die Vorschriften über die Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden.
C. 10.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom usemetne
14. November 1853. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1853. S. 935.) sollen für Betinnungm.
den Dübener Deichverband Gältigkeit haben, insofern sie nicht in dem vor-
stehenden Statute abgeandert sind.
C. 11.
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 1. Juli 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6140—6141.) 105“ (Nr. 6141.)