Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 1. 
Der Fonds hat den Zweck, sämmtlichen Geisilichen der im F. 2. bezeich- 
neten Kategorie bei ehrenvoller Emeritirung, wenn sie nach tadelloser Amts- 
führung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitsbalber mit hinreichendem, von 
der Ober-Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt wor- 
den sind, einen lebenslänglich zu beziehenden Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich 
aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zusiehenden Emeritengehalt zu gewähren. 
Wird ein Geistlicher nur theilweise emeritirt, und ihm ein Substitur oder 
Adjunkt mit dem Rechte der Nachfolge beigeordnet, so kann, namentlich wenn 
er einem solchen wenigstens die Hälfte seines Diensteinkommens abzugeben hat, 
durch Beschluß des Königlichen Konsistoriums ihm der völlige oder theilweise 
Genuß des Emeritenzuschusses aus dem Fonds gleichermaßen bewilligt werden. 
Ix allen übrigen Fällen der Niederlegung des Amtes oder der Entziehung 
desselben tritt das Anrecht an den Unterstützungsfonds nicht ein, ohne Unter- 
schied, ob solche Geistliche die Hälfte oder einen sonstigen Theil von ihrem ehe- 
maligen Parreinkommen behalten oder nicht. 
g. 2. 
Zur Theilnahme an dem Unterstuͤtzungsfonds sind alle diejenigen ordinirten 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche verpflichtet, welche nach Publikation 
dieses Reglements innerhalb der Provinz Westphalen in der pfarramtlichen Seel- 
sorge unwiderruflich, wenn auch als Pfarrverweser oder als Gehuͤlfen der Pfarrer 
angestellt werden, sofern mit ihrer geistlichen Stelle, sie mag ein Haupt= oder 
Nebenamt sein, ein festes Einkommen verknuͤpft ist, und sie das Recht haben, 
bei ihrer Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen ihrer Stelle zu er— 
heben; desgleichen diejenigen, welche durch Versetzung innerhalb der Prooinz 
oder aus anderen Provinzen in eine solche Stelle neu eintreten; endlich alle 
schon früher angestellten Geisslichen derselben Kategorie, welchen bei ihrer An- 
siellung die Verpflichtung zum Beitrifte zu dem E eriten-Unterstützungsfonds 
vokationsmäßig auferlegt worden ist. 
Berechtigt, jedoch nicht verpflichtet zum Beitritt sind alle diejenigen 
Geistlichen, welche schon zur Zeit des Erlasses dieses Reglements und ohne die 
vokationsmäßige Verpflichtung zum Beitritt fest angestellt sind, so lange sie in 
dieser Stelle verbleiben. Diejenigen zum Beitrikte berechtigten Geistlichen, welche 
später als ein Jahr nach erfolgter Einrichtung des Fonds demselben beitreten, 
haben sämmtliche Beiträge nebst fünf Prozent Zinsen nachzuzahlen. 
Nicht berechtigt und nicht verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds find: 
a) alle Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich oder 
ohne festes Einkommen angestellt oder nicht ordinirt sind; 
b) alle Divisions= und selbstständige Garnisonprediger, desgleichen diejenigen 
Geistlichen an Gefangen-, Kranken= und Strafanstalten 2c., welche im 
(Wr. 6141) Fall
	        
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