— 816 —
K. 13.
Eine Nachzahlung von Beiträgen von früher in anderen Provinzen oder
Verhältnissen (I. 2. sub a. und b.) angeslellten Geistlichen, welche durch ihre
neue Anstellung zum Untersiützungsfonds verpflichtet werden, findet nicht statt.
K. 14.
Das Königliche Konsistorium der Provinz führt die Direktion und Verwaltung
des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem
Erwerbe, der Verwaltung und Veräußerung von Grundslücken. Dasselbe legt
der Provinzialsynode bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt die dechargirten
Rechnungen der drei letzten Jahre zur Einsicht vor.
g. 15.
Gegen die Verfügungen des Königlichen Konsiskoriums steht den Betheiligten
die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten offen.
Berlin, den 5. Juli 1865.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten.
v. Mühler.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Cber- Hofbuchdruckerei
N. v. Decker).