Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  13.

Eine  Nachzahlung  von  Beiträgen  von  früher  in  anderen  Provinzen  oder
Verhältnissen  (I.  2.  sub  a.  und  b.)  angeslellten  Geistlichen,  welche  durch  ihre
neue  Anstellung  zum  Untersiützungsfonds  verpflichtet  werden,  findet  nicht  statt.

K.  14.

Das  Königliche  Konsistorium  der  Provinz  führt  die  Direktion  und  Verwaltung
  des  Fonds  und  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen,  namentlich  bei  dem
Erwerbe,  der  Verwaltung  und  Veräußerung  von  Grundslücken.  Dasselbe  legt
der  Provinzialsynode  bei  ihrem  jedesmaligen  Zusammentritt  die  dechargirten
Rechnungen  der  drei  letzten  Jahre  zur  Einsicht  vor.

g.  15.

Gegen  die  Verfügungen  des  Königlichen  Konsiskoriums  steht  den  Betheiligten
  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten  offen.

Berlin,  den  5.  Juli  1865.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-  Hofbuchdruckerei
N.  v.  Decker).