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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Sensburger Kreises
über. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der untenrn ... bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
11. Mai und 29. Dezember 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 25,000
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Sens-
burger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld
von Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar ge-
zahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Räckzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sieben und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate .. . .. .. jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht
vor, den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an
welchem die Ruͤckzahlung erfolgen soll, oͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt-
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine
in dem Amtsblatte der Koͤniglichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in der
Koͤnigsberger Hartungschen Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Sensburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. ·
(N-.oi45.) Mit