Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  2.

Die  Boden=  und  Gewerbserzeugnisse
der  Gebiete  und  Besitzungen  Ihrer  Britischen
  Majestär,  welche  in  den  Jollverein,
  und  die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse
  der  Staaten  des  Jollvereins,
welche  in  das  Vereinigte  Königreich  von
Großbritannien  und  Irland  eingeführt
werden,  sollen  daselbst,  sie  mögen  zum
Verbrauch,  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt
sein,  der  nämlichen  Behandlung  unterliegen
  und  insbesondere  keinen  höheren
oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
  als  die  Erzeugnisse  des  in  diesen
Beziehungen  am  meisten  begünstigten
dritten  Landes.

Artikbel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  den  Gebieten
und  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestär
  sollen  im  Jollverein  und  bei  der
Ausfuhr  nach  dem  Zollverein  sollen  in
den  Gebielen  und  Besitzungen  Ihrer
Britischen  Majestät  Ausgangsabgaben
von  keinen  anderen  Waaren  und  mit
keinem  höheren  oder  anderen  Betrage
erhoben  werden,  als  bei  der  Ausfuhr
nach  dem  in  dieser  Beziehung  am  meisten
  begünfligten  dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waarendurchfuhr  nach  und  von
dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritannien
  und  Irland  soll  im  Zollverein
  und  die  Waarendurchfuhr  nach
und  von  dem  Zollverein  soll  in  dem
Vereinigten  Königreiche  von  Großbritan-Article

  2.

The  produce  and  manufactures
of  ihe  dominions  and  possessions
of  Her  Britannic  Mlajest)  which  may
be  imported  into  the  Zollverein,
and  the  produce  and  manufactures
#of  the  States  of  the  Zollverein  which
ma)  be  imported  into  the  United
Kingdom  ol  Great  Britain  and  lreland,
  whether  intended  for  consumplion,
  warchousing,  re-exportation,
  or  transit,  shall  therein  be
treated  in  the  same  manner  as,  and
in  particular  shall  be  subject  lo  no
higher  or  olher  duties  than,  ihe
produce  and  manufactures  of  any
third  country  ihe  most  favoured  in
those  respects.

Article  3.

No  other  or  higher  duties  shall
be  levied  in  the  Zollverein  on  the
cxzportation  of  an)  goods  to  lhe
dominions  and  possessions  of  Her-Brilannic
  Majesty,  nor  in  ihe  dominions
  and  possessions  of  Her
Britannic  Majesty  on  the  exportalion
of  any  goods  to  the  Zollverein,  than
are  or  may  be  levied  on  the  exporlation
  of  the  like  goods  to  any  third
country  ihe  most  favoured  in  that
respect.

Article  4.

The  transit  of  goods  to  and
from  ihe  United  Kingdom  of  Great
Britain  and  lreland  shall  be  free
from  all  transit-duties  in  ihe  Zollverein,
  and  the  transit  of  goods  to
and  from  the  Zollverein  shall  be