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Der Grabenauswurf muß von den angrenzenden Besitzern ohne Ent-
schäbigungsamspruch aufgenommen werden und kann von ihnen beliebig benutzt
werden.
Den Beamten und Arbeitern der Genossenschaft muß das Betreten des
Terrains längs der Genossenschaftsanlagen gestattet werden.
S. 6.
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden geleitet von einem Vor-
steher und zwei Schöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. — Dieselben
bekleiden ein Ehrenamt, und werden nur baare Auslagen aus der Genossenschafts-
kasse ersetzt. 5“
K. 7.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen auf drei
Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. Bei der
Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme. Wer mehr als zwei Morgen im
Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, hat drei Stimmen,
und sofort für jede zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr.
Zu Schbffen resp. deren Stellvertretern können nur Betheiligte, der Vor-
steher kann jedoch auch aus nicht betheiligten Einsassen der Bürgermeisterei
Neukirchen gewählt werden.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den VWorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und juristische Personen können durch ihren gesetzlichen Ver-
treter, Ehemänner für ihre Ehefrauen mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver-
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für die Gemeindewahlen
u beachten. Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister
bescheinigte Wahlprotokoll.
g. 8.
Der Wiesenvorsteher ist die ausfuͤhrende Verwaltungsbehoͤrde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Behoͤrden und Personen gegenuͤber.
Er hat insbesondere:
Ka) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Mane zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge und Leistungen nach den Beschlüssen des Vorstandes aus-
zuschreiben, gegen säumige Genossen die administrative Exekution zu ver-
fügen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung
zu revidiren;
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen;
r. 6165.) d) den