Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entslehen, 
gehören zur Emrtscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden von dem Worstande untersucht und entschieden. Gegen 
die Entscheidung des Vorstandes stehr jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung der Ent- 
scheidung an gerechnet, bei dem Genossenschaftsvorsleher angemeldet werden muß. 
En weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
osten. 
. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisttzern. 
Die Mitglieder nebst Stellvertretern fuͤr jedes derselben werden von der General- 
versammlung auf drei Jahre gewaͤhlt. 
Waͤhlbar ist Jeder, der in der Gemeinde Neukirchen zu den oͤffentlichen 
Gemeindeaͤmtern waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht 
Mitglied des Verbandes ist. 
g. 12. 
Der Wiesenvorstand ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Landrathe, von der Regierung zu Duͤsseldorf als 
Landespolizeibehoͤrde und von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
den Aufsichtsbehoͤrden der Gemeinden zustehen. 
g. 13. 
Aenderungen dieses Statuts koͤnnen nur mit landesherrlicher Genehmigung 
erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Gaslein, den 14. August 1865. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Für den Justizmimister: 
Gr. zu Eulenburg. v. Selchow. 
  
(Nr. 6165—6166.) (Nr. 6166.)
	        
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