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(Nr. 6168.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. August 1865., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Lasdehnen im Kreise Pillkallen bis zur Ragniter Kreisgrenze zum An-
schluß an die Chaussee von Tussainen an der Tilsfit-Gumbinnener Staats-
straße über Lobellen bis zur Pillkallener Kreisgrenze.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Pill-
kallen, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Lasdehnen im Kreise Pillkallen bis zur Ragniter Kreisgrenze
zum Anschluß an die Chaussee von Tussainen an der Tilsit-Gumbinnener Staats-
straße über Lobellen bis zur PMillkallener Kreisgrenze genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch dem Kreise Pillkallen das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestlimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Gastein, den 14. August 1865.
Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Gr. zu Eulenburg. Er. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6469.)