Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 908 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Pillkallener Kreises 
uͤber . . . . . Thaler Preußisch Kurant II. Emission. 
Auu Grund des unten . .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
12. November 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,300 Ebalen. 
bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten des Pillkallener 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern 
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jahrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,300 Rthlr. geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozen jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Mo- 
nate Februar jedes Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloofungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, 
sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Jurli jedes Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzscte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rack- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
"„ der Kreis-Kommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
it
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.