Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gebrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Nückzagkungslermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjé4hren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnun Theil I. 
Tirel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pillkallen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darchur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwanzig halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden 94#ihrgehen 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu- 
nalkasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Wein Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Villkallen, den ..ten . . . . .. 186. 
Die ständische Kommission für die Chaufseebauten im 
Pillkallener Kreise. 
(r. 6160.) Pro-
	        
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