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Ermessen sehr bedeutende Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder sehr leicht
Feuer fangende Gegenstaͤnde aufbewahrt, oder mehr oder weniger feuergefaͤhr-
liche Geschäfte oder Gewerbe betrieben werden, entweder von der Versicherung
anz auszuschließen, oder gegen eine ermäßigte Versicherungssumme, und einen
im Wege des Uebereinkommens festgestellten Beitragssatz unter dem Vorbehalte
ur Versicherung anzunehmen, daß der Provinzialdirektion alljährlich, drei
onate vor Ablauf des Kalenderjahres, die Kündigung dieses Vertrags-
verhältnisses resp. die anderweite Vereinbarung neuer Beitragssätze freisteht.
Die Vereinbarung über die Beitragssätze kann nach Umständen von der Pro-
vinzialdirektion auch innerhalb der üblichen Klassensätze getroffen werden.
Auf die Gebäude, in oder bei denen siehende oder bewegliche Dampf-
maschinen befindlich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls,
jedoch mit der Maaßgabe Anwendung, daß Brandbeschädigungen, welche durch
Explosion des Dampfkessels verursacht werden, gar nicht vergütigt werden.
Nicht minder ist die Provinzialdirektion in nachbenannten drei Fällen
befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, sowie bereits bestehende Versiche-
run 10 nach Befinden, entweder in der Versicherungssumme herabzusetzen oder
zu en:
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtung, baulichen Ver-
fall, vorsätzliche Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder sonstige
Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuergefährlichkeit darbietet;
b) wenn der betreffende Besitzer erweislich selbst mit Feuer und Licht fahr-
lässig umgeht, oder wenn er die ihm in dieser Beziehung als Hausherr
obliegende Aufsicht über Andere gröblich vernachlässigt, oder wenn man
sich bei demselben, nach dem Ermessen der Provinzialdirektion, einer
absichtlichen Brandstiftung versehen kann;
Zc) wenn der Besitzer eines Gebäudes dasselbe durch gänzliches Verlassen
dem Verderben Preis giebt, oder von ihm die Beiltrage entweder gar
nicht, oder nicht zum vollen Betrage zu erlangen sind.
K. 11.
Auch auf sonstige Gebaude, welche in großer Nähe der in dem Ein-
gange des vorstehenden Paragraphen bezeichneten feuergefährlichen Risikos er-
richtet sind, selbst wenn selbige nicht zu letzteren gehören sollken, finden die
vorstehenden Vorschriften Anwendung, es sei denn, daß diese Gebäude bei
feuersicherer Bedachung fünf Ruthen, und bei feuerunsicherer Bedachung zehn
Ruthen von jenen entfernt liegen. .
K. 12.
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte, aber zum
Gehöft gehörige Neben= und Hintergebude besonders zur Versicherung deklarirt,
und auf der Deklaration die Lage der Gebäude und deren Entfernung von
ein-