Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Ermessen sehr bedeutende Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder sehr leicht 
Feuer fangende Gegenstaͤnde aufbewahrt, oder mehr oder weniger feuergefaͤhr- 
liche Geschäfte oder Gewerbe betrieben werden, entweder von der Versicherung 
anz auszuschließen, oder gegen eine ermäßigte Versicherungssumme, und einen 
im Wege des Uebereinkommens festgestellten Beitragssatz unter dem Vorbehalte 
ur Versicherung anzunehmen, daß der Provinzialdirektion alljährlich, drei 
onate vor Ablauf des Kalenderjahres, die Kündigung dieses Vertrags- 
verhältnisses resp. die anderweite Vereinbarung neuer Beitragssätze freisteht. 
Die Vereinbarung über die Beitragssätze kann nach Umständen von der Pro- 
vinzialdirektion auch innerhalb der üblichen Klassensätze getroffen werden. 
Auf die Gebäude, in oder bei denen siehende oder bewegliche Dampf- 
maschinen befindlich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls, 
jedoch mit der Maaßgabe Anwendung, daß Brandbeschädigungen, welche durch 
Explosion des Dampfkessels verursacht werden, gar nicht vergütigt werden. 
Nicht minder ist die Provinzialdirektion in nachbenannten drei Fällen 
befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, sowie bereits bestehende Versiche- 
run 10 nach Befinden, entweder in der Versicherungssumme herabzusetzen oder 
zu en: 
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtung, baulichen Ver- 
fall, vorsätzliche Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder sonstige 
Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuergefährlichkeit darbietet; 
b) wenn der betreffende Besitzer erweislich selbst mit Feuer und Licht fahr- 
lässig umgeht, oder wenn er die ihm in dieser Beziehung als Hausherr 
obliegende Aufsicht über Andere gröblich vernachlässigt, oder wenn man 
sich bei demselben, nach dem Ermessen der Provinzialdirektion, einer 
absichtlichen Brandstiftung versehen kann; 
Zc) wenn der Besitzer eines Gebäudes dasselbe durch gänzliches Verlassen 
dem Verderben Preis giebt, oder von ihm die Beiltrage entweder gar 
nicht, oder nicht zum vollen Betrage zu erlangen sind. 
K. 11. 
Auch auf sonstige Gebaude, welche in großer Nähe der in dem Ein- 
gange des vorstehenden Paragraphen bezeichneten feuergefährlichen Risikos er- 
richtet sind, selbst wenn selbige nicht zu letzteren gehören sollken, finden die 
vorstehenden Vorschriften Anwendung, es sei denn, daß diese Gebäude bei 
feuersicherer Bedachung fünf Ruthen, und bei feuerunsicherer Bedachung zehn 
Ruthen von jenen entfernt liegen. . 
K. 12. 
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte, aber zum 
Gehöft gehörige Neben= und Hintergebude besonders zur Versicherung deklarirt, 
und auf der Deklaration die Lage der Gebäude und deren Entfernung von 
ein-
	        
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