Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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1856. von Uns genehmigten Nachrrage bezüglich der auf letztere Gesellschaft 
Übergehenden Strecken in gleicher Welse, wie für das Hauptünrernehmen und 
die Erweiterungen desselben, jedoch mit der Maaßgabe gelten sollen, daß beide 
Gesellschaften gehalten sind, alle diejenigen Berbindlichkeiten zu erfüllen, welche 
in dem zwischen Unserer und der Königlich Nieverländischen Sraatsregierung 
wegen Anschlusses der beiderseitigen Strecken der Biersen-Venkber und Kempen- 
Venloer Eisenbahn unker dem 14. März 1864. ab eschlossenen Vertrage in Be- 
gun auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahnen diesselts übernommen wor- 
en sind. 
Die gegenwärtige Bestatigungs= und Kenzesstons-Urkunde ist nebst dem 
Verkrage vom 16. März d. J. buck die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Gastein, den 15. August 1865. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Für den Instizminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Vertrag 
zwischen 
der Aktiengesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungs- 
bahn einerseits und der Bergisch-Märkischen und Rheinischen Eisen-= 
bahngesellschaft andererseits dd. München-Gladbach den 
16. März 1865. 
A. 1. 
Die Aktiengesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn 
verkauft den zum Bau einer doppelgeleisigen Bahn von Viersen bis zur Preu- 
Wßischen Landesgrenze in der Richtung nach Venlo gemäß der betreffenden höheren 
Orts festgestellten resp. noch fesizustellenden Baupfne erforderlichen Grund und 
Boden — einschließlich der Graben, Böschungen, Schutzstreifen und imiee 
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