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einander, sowie von dem naͤchsten fremden Gebaͤude, durch eine Handzeichnung
anschaulich gemacht werden. Jede Veränderung, welche während der Ver-
sicherungszeit in einem der versicherten Gebäude in der Art vorgenommen wird,
daß dasselbe in seinem Ganzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestalt
erhält, als bei der Versicherung deklarirt worden ist, muß von dem Versicherten
dem Kreis-Feuersozietatsdirektor angezeigt werden. Unterbleibt eine solche
Anzeige, so greifen nicht nur, sobald die vorgenommene Aenderung zur Kenntniß
der Provinzialdirektion gelange, die in den SG#. 31—33. enthaltenen Vorschriften
Platz, sondern es ist auch, wenn das Gebäude inzwischen abgebrannt ist, die
Brandentschädigung verwirkt. Auch Abverkäufe von Grund und Boden müssen
dem Kreisdirektor angezeigt werden. Wird dies verabsäumt, so hört mit dem
Tage der Uebergabe der Trennstücke die bisherige Versicherung auf und es ist,
wenn die Gebäude inzwischen durch Brand beschädigt oder zerstört worden sind,
die Brandentschädigung verwirkt. In beiden Fällen ist jedoch die Provinzial-
Direktion befugt, nach Befinden der Umstände, den Beschädigten die Brandent-
schddigung entweder ganz oder theilweise zu bewilligen.
K. 13.
Kein Gebäude, welches anderswo schon versichert ist, darf bei der Feuer-
Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien zur Versicherung ange-
nommen werden, und kein Gebäude, welches bei dieser Sozietat bereits versichert
ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz oder zum Theil,
versichert werden.
Jeder, der bei der Provinzialsoziett Versicherung nimmt oder genommen
hat, muß alle ihm gehörigen, in demselben Guts= oder Gemeindebezirke, resp.
derselben Ortschaft belegenen Gebäude, insoweit sie nicht der Vorschrift des
K. 10. unterliegen, zur Versicherung stellen, auch dann, wenn solche besondere
Besitzungen bilden. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser
Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, oder daß ein Mitglied der
Provinzial-Landfeuersozietät nicht alle ihm gehörigen, in demselben Guts= oder
Gemeindeverbande resp. derselben Ortschaft belegenen Gebaude bei derselben
versichert hat, so wird das Gebäude, wenn sich der Eigenthümer nicht dazu
versteht, die bei einer anderen Sozietät erwa bestehende Versicherung aufzulösen,
beziehungsweise alle seine in demselben Guts= oder Gemeindeverbande resp.
derselben Ortschaft belegenen Gebäude bei der Provinzial-Landfeuersozietät zu
versichern, nicht allein in den Katastern der Provinzialsozietckt sofort gelöscht,
sondern es hat auch der Eigenthümer, im Falle einer Doppelversicherung, den
vierfachen Betrag seines Jahresbeitrages als Strafe zur Sozietätskasse einzu-
zahlen. Ist während des Bestehens einer mehrfachen oder einer nicht alle in
demselben Guts= oder Gemeindeverbande, resp. derselben Ortschaft belegenen
Gebäude desselben Eigenthümers umfassenden Versicherung ein Brandschaden
an den versicherten Gebauden eingetreten, so geht der Eigenthümer der durch
den Brand beschäddigten Gebaude der ihm sonsi aus der Provinzialsozietät zu-
kommenden Brandentschädigung verlustig und bleibtr gleichwohl verpflichtet, seine
Verbindlichkeit zur Emrichtung der Feuerkassenbeiträge bis zum Ablauf des
(Nn 6003.) Halb-