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bergischen Regierung sich befinden, ohne vorherige Versländigung keine An-
wendung finden.
Artikel 9.
Die Königlich Württembergische Regierung soll berechtigt sein, an ihre
Bahn von Tübingen über Hechingen nach Balingen auch innerhalb des König-
lich Preußischen Gebietes jedem Eisenbahn-Unternehmen, welches der Frequenz
der Bahn von Hechingen über Balingen und Ebingen nach Sigmaringen Ab-
bruch thun würde, bis zum Schlusse des Jahres 1899, den Anschluß zu versagen.
Im Uebrigen behält die Königlich Preußische Regierung sich das Recht
vor, innerhalb ihres Gebietes an die im Eigenthume der Königlich Württem-
bergischen Regierung stehenden Eisenbahnen andere Bahnen anguschließen,
beziehungsweise darüber oder darunter wegzuführen. Die Königlich Preußische
Regierung wird aber von diesem Rechte auch nach Ablauf der oben bestimmten
zeitlichen Beschränkung nie anders Gebrauch machen, als wenn sie die dafür
sprechenden Gründe für triftig genug erkennt, um den betreffenden Anschluß
oder die Bahnüberschreikung auch selbst dann zu verfügen, wenn die auf Grund
gegenwärtigen Verkrages von der Königlich Würctembergischen Regierung her-
zustellenden Bahnen Königlich Preußisches Staatseigenthum wären. Außerdem
wird die Königlich Preußische Regierung ssch in den bezüglichen Fällen siets
mit der Königlich Württembergischen Regierung über die zu treffenden Einrich-
tungen zu verständigen suchen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von der Koniglich Preußischen
Regierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebictes nach vorgängiger
Verständigung mit der den Betrieb führenden Koöniglich Württembergischen
Regierung erlassen werden. Den Königlich Württembergischen Eisenbahnbeamren
werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befugnisse eingerdumt
werden, welche auf den Königlich Preußischen Staatsbahnen die betreffenden
Königlich Preußischen Bahnbeamten auszuüben haben.
Die von der Königlich Württembergischen Regierung geprüften Betriebs-
mittel sollen ohne weitere Reoision im Preußischen Gebiele zugelassen werden.
Artikel 11.
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichret sich, die auf Grund
dieses Vertrages von ihr in Koniglich Preußischem Gebiete ausgebauten Bahnen
mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre
Staatsbahnen auf Königlich Würtlembergischem Gebiete.
Artikel 12.
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die
Königlich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten
begünsligten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete
em-