Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 9225 — 
eingeraͤumt hat oder noch einraͤumen wird, in gleichem Umfange auch der 
Königlich Württembergischen Regierung zu Theil werden lassen. 
Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange 
diese im Eigenthume und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung 
sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder dhnlichen öffentlichen Abgaben nicht 
belegt werden und rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter 
allen Umständen mindestens die Schienenwege der von der Königlich Württem- 
bergischen Regierung im Preußischen Gebieke gebauten und betriebenen Eisen- 
bahnen von der Grundsleuer befreit bleiben müssen. 
Artikel 13. 
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen den Königreichen 
Preußen und Württemberg aufhören sollte, verpflichtet sich die Königlich 
Preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen 
Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch hinsichtlich der 
darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln stets auf das 
nothwendigsie Maaß zu beschränken. 
Dagegen sichert die Königlich Württembergische Regierung für denselben 
Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im 
Eisenbahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Königreich 
Württemberg nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden. 
Artikel 14. 
Die Königlich Württembergische Regierung, wird die Stellen der Lokal- 
beamten im Koniglich Preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofsvor- 
sidnde und der Erhebungsbeamten, khunlichst mie Angehörigen des Preußischen 
Staats besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtige Preußische Milikairper-= 
sonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. ichtpreußen, welche die Königlich 
Württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich Preußischen 
Gebiete beschäftigt oder anslellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes nicht aus. 
Artikel 15. 
Die Königlich Württembergische Regierung ist damit einverstanden, daß 
die von ihr bestellte Bau= und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs= 
ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlagen auf Preußischem Gebiete, 
oder des Betriebes auf denselben erhoben werden mochten, der Entscheidung 
der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe, und 
daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Königlich Würt- 
tembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich 
anzuerkennen seien. 
Artikel 16. 
Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich Württem- 
(Wr. 6175.) ber-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.