— 9225 —
eingeraͤumt hat oder noch einraͤumen wird, in gleichem Umfange auch der
Königlich Württembergischen Regierung zu Theil werden lassen.
Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange
diese im Eigenthume und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung
sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder dhnlichen öffentlichen Abgaben nicht
belegt werden und rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter
allen Umständen mindestens die Schienenwege der von der Königlich Württem-
bergischen Regierung im Preußischen Gebieke gebauten und betriebenen Eisen-
bahnen von der Grundsleuer befreit bleiben müssen.
Artikel 13.
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen den Königreichen
Preußen und Württemberg aufhören sollte, verpflichtet sich die Königlich
Preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen
Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch hinsichtlich der
darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln stets auf das
nothwendigsie Maaß zu beschränken.
Dagegen sichert die Königlich Württembergische Regierung für denselben
Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im
Eisenbahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Königreich
Württemberg nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.
Artikel 14.
Die Königlich Württembergische Regierung, wird die Stellen der Lokal-
beamten im Koniglich Preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofsvor-
sidnde und der Erhebungsbeamten, khunlichst mie Angehörigen des Preußischen
Staats besetzen, auch dabei auf versorgungsberechtige Preußische Milikairper-=
sonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. ichtpreußen, welche die Königlich
Württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich Preußischen
Gebiete beschäftigt oder anslellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande
ihres Heimathlandes nicht aus.
Artikel 15.
Die Königlich Württembergische Regierung ist damit einverstanden, daß
die von ihr bestellte Bau= und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs=
ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlagen auf Preußischem Gebiete,
oder des Betriebes auf denselben erhoben werden mochten, der Entscheidung
der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe, und
daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Königlich Würt-
tembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich
anzuerkennen seien.
Artikel 16.
Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich Württem-
(Wr. 6175.) ber-