Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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bergischen Regierung in so weit und so lange allein uͤberlassen, als die betreffenden 
Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenem Betriebe sich befinden. 
Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzuͤge 
taͤglich hin und zuruͤck stattfinden, welche, soweit die Koͤniglich Preußische 
Regierung es fuͤr Beduͤrfniß erkennen wird, bei saͤmmtlichen Stationen und 
Haltestellen des Koͤniglich Preußischen Gebietes anhalten. 
Außerdem wird die Koͤniglich Wuͤrttembergische Regierung fuͤr den 
gesammten Verkehr von und nach den im Koͤniglich Preußischen Gebiete lie- 
enden Stationen und Haltestellen keine unguͤnstigeren Tarifbestimmungen und 
eine hoͤhere Tarifeinheiten zur Anwendung bringen, als fuͤr den Verkehr von 
und nach den im Koͤniglich Wuͤrttembergischen Gebiete liegenden Stationen 
und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden. 
Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu 
Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhdlinissen auch anderen Interessenten 
gewähr#t werden. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei 
Feststellung der Fahr= und Frachrpreise als auch in Bezug auf die Zeit der 
Abfertigung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die aus dem 
Gebiere des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden 
Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der 
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden 
Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 17. 
Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürsllichen Hause Thurn und Taxis 
zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigenthum der Postanstalt in den 
Hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich Preußische Regierung 
übergehen sollte, gestattet die Letztere der Königlich Württembergischen Post- 
verwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in beliebiger Weise 
und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im 
Transit durch die Hohenzollernschen Lande benutzen zu lassen, ohne für diesen 
Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen. 
Dagegen übernimmt die Königlich Württembergische Regierung, der 
Königlich Preußischen Posiverwaltung gegenüber, für den Eingangs voraus- 
gesetzten Fall folgende Verpflichtungen: 
1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Matur desselben es 
gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen 
der Postverwaltung gebracht; 
2) die Königlich Württembergische Regierung übernimmt bezüglich der auf 
Königlich Preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport 
a) der Briefe und Zeitungen, 
b) aller Packete und sonstigen Sendungen, walche gemünztes Geld, 
Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen oder Pre- 
tiosen enthalten, ohne Unrerschied des Gewichts, 
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