Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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c) aller, andere Gegenstaͤnde enthaltenden Packete, welche einzeln das 
Gewicht von zwanzig Pfund nicht uͤbersteigen, 
d) derjenigen Postbeamten und Geraͤthschaften, welche von der Koͤnig- 
lich Preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition 
mitgegeben werden möchten. 
Diese Postsendungen wird die Königlich Württembergische Eisenbahn- 
betriebs-Verwaltung unter gleich gönliigen Bedingungen befördern, wie solche 
für den Eisenbahn-Posttransport in Württemberg jeweilig gelten; jedoch sollen 
die Vergütungsansprüche an die Königlich Prenßische Postoerwaltung für den 
Posteransport niemals die Selbslkosten überschreiten. 
Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeirigen Rechte 
des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, als Inhaber der Landespost in 
Hohenzollern, nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Königlich Württem- 
bergische Regierung mit der Fürsllich Thurn und Taxisschen Posiverwaltung 
besondere Vereinbarung treffen. 
Artikel 18. 
Die Königlich Preußische räumt der Königlich Würrtembergischen Re- 
gierung die Befugniß ein, auf den von Letzterer gebauten und betriebenen Bahn- 
strecken im Königlich Preußischen Gebiete einen Königlich Württembergischen 
Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem 
für die durch das Königlich Preußische Gebiet transitirenden Depeschen jeder 
Art in Betrieb zu setzen. Die Königlich Württembergische Regierung ver- 
pflichet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations= oder Haltepunkten des Königlich 
Preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbekrieb 
stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich Preußische Regierung ver- 
langt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publikums 
nutzbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung 
zu bringen, als auf Königlich Würrtembergischem Telegraphengebiete sonst für 
gleiche Leistungen erhoben werden. 
Soweit die Königliche Preußische Regierung eigene Telegraphenstationen 
in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Königlich Württem- 
bergische Regierung damit einverstanden, daß die Preußischen Telegraphen- 
drähte auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung mit den Wurttem- 
bergischen Telegraphendrahten in einen dem Zwecke ununterbrochener Verbindung 
möglichst entsprechenden Zusammenhang gebracht werden. 
Artikel 19. 
Auf den im Arrikel 1. genannten Eisenbahnen werden den Kniglich 
Preußischen Milikairmannschaften und Milikaireffekten hinsichtlich der Beför- 
derungepreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung König- 
lich Württembergischer Milirairpersonen und Militaireffekten auf den Königlich 
Wurttembergischen Scaatsbahnen eintreten. « s- 
(Nr. 6175.) Auch
	        
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