Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 929 — 
Artikel 22. 
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich ver- 
anlaßt sehen möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahn- 
strecken künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es 
im Wege einer Konzession oder der Verdußerung oder Verpachtung, ganz oder 
theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung erforderlich und wird alsdann über die einer Abänderung bedürfen- 
den Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen 
Regierungen verabredet werden. 
Artikel 23. 
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben 
entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen sollen 
schiedsrichterlich erledigt werden. 
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen 
nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der 
beiden Staaten angehörige unparteüsche Schiedsmanner, welche einen fünften 
sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt 
endgüliig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die 
Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen 
unparteüschen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem 
Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden 
Männer von den vier Schiedsmannern als Fünfter zugezogen werde. 
Artikel 24. 
Die Königlich Württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen 
Vertrag die Zuslimmung ihrer Stande, soweit dieselbe erforderlich isi, vor. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratisikations-Urkunden zu Berlin binnen 
vier Wochen vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver- 
trag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel 
eigenhandig unkerzeichnet. 
So geschehen Carlsruhe, den 3. März 1865. 
(L. S.) Carl Wilhelm (L. S.) Otto Frhr. Thumb 
Everhard Wolf. v. Neuburg. 
(L. S.) Paul Ludwig (I. S.) Ludwig v. Klein. 
Wilhelm Jordan. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
ist zu Berlin bewirkt worden. 
  
Johrzang 1865. (Nr. 6175—6176. 120 (Nr. 6176.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.