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Artikel 7.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Preußischen Gebiete belege-
nen Bahnstrecke der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten.
Das Personal der Bayerischen Betriebsverwaltung ist während seines
Aufenthaltes auf Königlich Preußischem Gebiete den Preußischen Gesetzen und
Anordnungen unterworfen. Diejenigen Personen dieses Betriebsdienstes, welche
dauernd auf Königlich Preußischem Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch
keine Aenderung ihrer Unterthansverhältnisse und sind, wenn sie nicht Preußische
Angehörige sind, während ihres dienstlichen Aufenthalts nur denjenigen Steuern
und Personallasten unterworfen, welche nach den Preußischen Gesetzen unter
leichen Verhältnissen für alle Fremden ohne Ausnahme zur Anwendung
ommen.
Artikel 8.
Die Bayerische Aktiengesellschaft soll gehalten sein, in Münster am Stein
Domizil zu nehmen, auch auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung
nach eigener Wahl entweder in Münster am Stein oder in Creuznach einm
Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Auflichtsbehörden mit wer-
bindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.
Artikel 9.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatszebiete
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor-
schriften und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehand-
habt werden.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird den Betrieb der Bayerischen
Bahnverwaltung auf Königlich Preußischem Gebiete mit keinen anderen und
höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den Eisenbahnbetrich ausländi-
scher Aktiengesellschaften in Preußen allgemein treffen.
Sollte in der Folge eine vom Reinertrage zu berechnende Eisenbahnabgabe
in Anwendung kommen, so wird als Reinertrag der Preußischen Strecke die-
jenige Quote des Reinertrages von dem gesammten Unternehmen der Gesell-
schaft angenommen werden, welche sich aus dem Verhältnisse der Streckenlänge
ergiebt.
Artikel 11.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die
auf Königlich Preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke sammt Zubehör nach
Verlauf von fünf und zwanzig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an
gerechnet, oder auch späkhter in Folge einer mindestens Ein Jahr vorher zu
machenden Aufkündigung gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu
nehmen. 6
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