Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Artikel 7. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Preußischen Gebiete belege- 
nen Bahnstrecke der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. 
Das Personal der Bayerischen Betriebsverwaltung ist während seines 
Aufenthaltes auf Königlich Preußischem Gebiete den Preußischen Gesetzen und 
Anordnungen unterworfen. Diejenigen Personen dieses Betriebsdienstes, welche 
dauernd auf Königlich Preußischem Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch 
keine Aenderung ihrer Unterthansverhältnisse und sind, wenn sie nicht Preußische 
Angehörige sind, während ihres dienstlichen Aufenthalts nur denjenigen Steuern 
und Personallasten unterworfen, welche nach den Preußischen Gesetzen unter 
leichen Verhältnissen für alle Fremden ohne Ausnahme zur Anwendung 
ommen. 
Artikel 8. 
Die Bayerische Aktiengesellschaft soll gehalten sein, in Münster am Stein 
Domizil zu nehmen, auch auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung 
nach eigener Wahl entweder in Münster am Stein oder in Creuznach einm 
Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Auflichtsbehörden mit wer- 
bindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können. 
Artikel 9. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatszebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- 
schriften und Grundsätze durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung gehand- 
habt werden. 
Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung wird den Betrieb der Bayerischen 
Bahnverwaltung auf Königlich Preußischem Gebiete mit keinen anderen und 
höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den Eisenbahnbetrich ausländi- 
scher Aktiengesellschaften in Preußen allgemein treffen. 
Sollte in der Folge eine vom Reinertrage zu berechnende Eisenbahnabgabe 
in Anwendung kommen, so wird als Reinertrag der Preußischen Strecke die- 
jenige Quote des Reinertrages von dem gesammten Unternehmen der Gesell- 
schaft angenommen werden, welche sich aus dem Verhältnisse der Streckenlänge 
ergiebt. 
Artikel 11. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die 
auf Königlich Preußischem Gebiete gelegene Bahnstrecke sammt Zubehör nach 
Verlauf von fünf und zwanzig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an 
gerechnet, oder auch späkhter in Folge einer mindestens Ein Jahr vorher zu 
machenden Aufkündigung gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu 
nehmen. 6 
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