Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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wei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Koͤniglichen 
egierung zu Breslau, dem Kreisblatte des Waldenburger Kreises und in dem 
Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis 3 dem Tage, wo solchergessalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von gee an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorre mit jenem 
vexzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse zu Waldenburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehöôrigen Zinskupons der spateren Falligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
lale abgezogen. 
ie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verja˙hren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Waldenburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreis-Kommunalkasse anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbja4hrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Waldenburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie bei- 
edruckten Talons. Beim Werluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
inskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Waldenburg, den t1eenn 18. 
Die ständische Kreis-Schuldenkommission. 
Pro-
	        
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