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Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1866.
I. s.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Drcußen, Negierungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Pillkallener Kreises
Litrr. W.
über Thaler Preußisch Kurant.
II. Emission.
Auf Grund des unten bestatigten Kreistagsbeschlusses vom
4. November 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 57,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für die Chausseebauten des Pillkallener Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
köündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von . Thalern Preußisch
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Nückzahlung der ganzen Schuld von 37,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1867. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds