Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6315.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. April 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen 
im Saatziger Kreise des Regierungsbezirks Stettin: 1) von Stargard über 
Augustenhoff und denz bis zur Naugarder Kreisgrenze in der Richtung auf 
Massow; 2) von Freienwalde bis zur Naugarder Kreisgrenze in der Richtung 
auf Daber; 3) von Nörenberg nach Freienwalde; 4) von Jakobshagen 
über Bahnhof Trampke bis zur Chaussec von Freienwalde nach Stargard. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straßen im Saatziger Kreise, Regierungsbezirk Stettin: 1) von 
Stargard über Augustenhoff und Lenz bis zur Naugarder Kreisgrenze in der 
Richtung auf Massow; 2) von Freienwalde bis zur Naugarder Kreisren e in 
der Richtung auf Oaber; 3) von Nörenberg nach Freienwalde; 4) von Jakobs- 
hagen über Bahnhof Trampke bis zur Chaussee von Freienwalde nach Stargard 
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Saatziger Kreise das Expro- 
priationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäáßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Beslimmungen auf den Staats-= 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. April 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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