— 225 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18. —
(Nr. 6310.) Verordnung über die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 12. Mai 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
verordnen, auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die bestehenden Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes und
der Höhe der Konventionalstrafen, welche statt der Zinsen für den Fall der
zur beflimmten Zeit nicht erfolgenden Rückzahlung eines Darlehns bedungen
werden, sind für Darlehne, zu deren Sicherheit nicht unbewegliches Eigenthum
verpfändet wird, aufgehoben.
Dergleichen Darlehne kann der Schuldner, auch wenn ein spaterer
Zahlungstermin verabredet ist, jederzeit kündigen und nach Ablauf einer drei-
monatlichen Frist zurückzahlen, sofern der Zinssatz oder die Konventionalstrafe
sechs Prozent übersteigt.
g. 2.
Wird die Jahlung eines solchen Kapitals (F. 1.) verzögert, so bleibt,
wenn ein höherer, als der für Zögerungszinsen bestehende Zinssatz bedungen
war, dieser höhere Zinssatz auch für die Zögerungszinsen maaßgebend.
g. 3.
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Ansehung der Zinsen von Zinsen
und die für die gewerblichen Pfandleih-Anstalten gegebenen Vorschriften werden
durch dieses Gesetz nicht geändert.
K. 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Hüchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1866.
(L. 8S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. o. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1866. (Nr. 6316—6317.) 31 (Nr. 6317.)
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mal 1866.