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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 22. —
(Nr. 6331.) Mivilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Buckau, Regierungsbezirks Magdeburg, zum Betrage von 30,000 Tha-
lern. Vom 23. April 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Buckau im Einverstaͤndnisse mit der
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zu gemeinnützigen An-
lagen, namentlich zum Bau eines Nathhauses, einer Bürgerschule und eines
Armenhauses eine Anleihe von 30,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen aus-
geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver=
pllichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur
Ausstellung von dreißig Tausend Thalern Buckauer Stadt-Obligationen, welche
nach dem anliegenden Schema in 300 Apoints und zwar zu je 100 Thalern
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der
Glaubiger unkündbar, vom 1. Jannar 1868. ab nach dem feslgestellten Til-
gungsplane durch Ausloesung mit mindestens Einem Prozent der Kapitalschuld,
unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, und vom
1. Januar 1882. ab mit einer noch um weitere 1200 Thaler verstärkten Til-
gungsrate, alljährlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter
Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des
Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. April 1866.
v. Bodel schwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Jahrzang 1800. (Nr. 6331.) 36 Pro-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1866.