Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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auf der Rückseite abgedruckten Amortisationsplane in den Jahren 1867. bis 
spätestens 1907. einschließlich. 
Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den 
Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu 
kanstgen wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht 
zustehr. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und 
die Kündigung derselben geschieht durch die in Breslau erscheinenden Zeitungen, 
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau und den Preußischen 
Staatsanzeiger zu Berlin. Geht eines der beiden letztgedachten Blätrer ein, 
so wird an dessen Statt von der Koniglichen Regierung zu Breslau ein 
anderes bestimmt. 
Mit dem Ablaufe der sechsmonatlichen Kündigungsfrist hört die Ver- 
zinsung des gekündigten Kapitals auf. 
Die Jurückzahlung des Kapitals erfolgt an dem auf die Kündigung 
folgenden 1. Oktober gegen Auslieferung der Obligation und der nicht ver- 
fallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird deren Werth von dem 
Kapitalbetrage einbehalten. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 
dreißig Jahren nach dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie 
die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie 
fällig geworden, nicht erhobenen Jinsen, verjä4hren zu Gunsten der Stadt. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier 
Hand erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern 
jedesmal durch die oben bezeichneten Blätter öffenrlich bekannt gemacht werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine aus- 
gegeben, die ferneren Zinsscheine werden f.. jeahrige Perioden ausgegeben 
werden. Die Ausgabe einer neuen Zinsschein-Serie erfolgt bei der Breslauer 
Stadt-Hauptkasse gegen Ablieferung des der dlteren Zinsschein-Serie beige- 
druckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinsschein-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Fär die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt- 
vermögen und die Gesammteinnahme der Stadt. 
Breslau, den #rteen 186. 
(Siegel.) 
Der Magistrat hiesiger Haupt= und Residenzstadt. 
(Nr. 6341.) Ser.
	        
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