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auf der Rückseite abgedruckten Amortisationsplane in den Jahren 1867. bis
spätestens 1907. einschließlich.
Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den
Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu
kanstgen wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht
zustehr.
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und
die Kündigung derselben geschieht durch die in Breslau erscheinenden Zeitungen,
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau und den Preußischen
Staatsanzeiger zu Berlin. Geht eines der beiden letztgedachten Blätrer ein,
so wird an dessen Statt von der Koniglichen Regierung zu Breslau ein
anderes bestimmt.
Mit dem Ablaufe der sechsmonatlichen Kündigungsfrist hört die Ver-
zinsung des gekündigten Kapitals auf.
Die Jurückzahlung des Kapitals erfolgt an dem auf die Kündigung
folgenden 1. Oktober gegen Auslieferung der Obligation und der nicht ver-
fallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird deren Werth von dem
Kapitalbetrage einbehalten. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb
dreißig Jahren nach dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie
die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie
fällig geworden, nicht erhobenen Jinsen, verjä4hren zu Gunsten der Stadt.
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier
Hand erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern
jedesmal durch die oben bezeichneten Blätter öffenrlich bekannt gemacht werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine aus-
gegeben, die ferneren Zinsscheine werden f.. jeahrige Perioden ausgegeben
werden. Die Ausgabe einer neuen Zinsschein-Serie erfolgt bei der Breslauer
Stadt-Hauptkasse gegen Ablieferung des der dlteren Zinsschein-Serie beige-
druckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinsschein-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Fär die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt-
vermögen und die Gesammteinnahme der Stadt.
Breslau, den #rteen 186.
(Siegel.)
Der Magistrat hiesiger Haupt= und Residenzstadt.
(Nr. 6341.) Ser.