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Vertrag.
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Nachdem die Dividende der Stargard-Posener Eisenbahn unter der Ver-
waltung des Staats in den Betriebsjahren 1861. bis 1863. jährlich mehr als
32 Thaler für jede Aktie betragen und die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft
in Folge davon nach F. 7. Alinea 2. des unterm 8. März 1847. Allerhöchst
genehmigten Nachtrages zu ihrem Statute (Gesetz-Samml. von 1847. S. 177. ff.)
die Berechtigung erlangt hat, die Verwaltung ihres Unternehmens von dem
Staat wieder zu übernehmen, überträgt dieselbe vom 1. Januar 1865. ab bis
u demjenigen Zeitpunkte, an welchem nach F. 10. des erwähnten Statut-
Rechtrahes die Stargard-Posener Eisenbahn in das Eigenthum des Staats
übergeht, die Verwaltung und den Betrieb ihres gesammten Unternehmens an
die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in
diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist.
Die Oberschlesische Esenbahnzesellshaft übernimmt die Verwaltung und
den Betrieb der Stargard-Posener Eisenbahn für den gedachten Zeitraum unter
den Bedingungen dieses Vertrages.
Zum Zwecke der Uebergabe des den Gegenstand der Verwaltungs= und
Betriebsübernahme bildenden gesammten unbeweglichen und beweglichen Ver-
mögens der Stargard-Posener Eisenhahnzesellscbaft an die Oberschlesische Eisen-
bahngesellschaft, sind beide Theile darüber einverstanden, daß die Königliche
Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn, welche zur Zeit dieses Vermögen im
Auftrage des Staats für die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft verwaltet,
dasselbe vom Tage der Allerhöchsten Genehmigung dieses Vertrages ab im
Auftrage des Staats für die Oberschlesische Eisesbahngesellschaft verwalten soll.
Von dem Zeitpunkte dieser Uebergabe ab finden auf die Verwaltung und
den Betrieb der Stargard-Posener Eisenbahn die Bestimmungen des durch
Allerhöchste Bestatigungs-Urkunde vom 13. Okrober 1856. genehmigten Vertrages
vom 17. September desselben Jahres, betreffend die Ueberlassung der Ver-
waltung und des Betriebes des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens an den
Staat (Gesetz-Samml. von 1856. S. 857. ff.), soweit nicht die Staruten und Pri-
vilegien der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft oder die Bestimmungen dieses
Vertrages entgegenstehen, ganz ebenso Anwendung, als ob die Stargard-Posener
Eisenbahn ein Theil des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens ware.
g. 2.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernimmt und besorgt die Ver-
waltung und den Berieb der Stargard-Posener Eisenbahn für eigene Rechnung.
(Nr. 6346.) 41 Auf