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Auf dieselbe gehen demgemáß von dem Tage der Betriebsübernahme ab die
gesommen Nutzungen und Lasten des Vermäögens der Stargard-Posener Eisen-
ahngesellschaft ohne Ausnahme über. Insbesondere fließt der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten, ferner der Rücklagen zu den Reserve= und Erneuerungsfonds,
sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der jetzigen und künftigen
Anleihen der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft und zur Bestreitung der
staatlichen Eisenbahnabgabe und Superdividende erforderlichen Beträge etwa
verbleibende Reinertrag ausschließlich zu.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, als Ent-
gelt für die ihr solchergestalt überlassene ausschließliche Nutzung des Stargard-
osener Eisenbahn-Unternehmens den Aktionairen der Stargard-Posener Eisenbahn
auf eine jede Aktie von Einhundert Thalern, einschließlich der vom Staate in
Höhe von 33 Prozent garantirten Zinsen, eine feste Rente von 4# Prozent
jährlich zu gewähren.
Die Zahlung dieser Rente an die Aktionaire erfolgt halbjaährlich am
2. Januar und 1. Juli und zwar zum ersten Male am 1. Juli 1866. gegen
Jurückgabe der den Aktien beigefügten Dividendenscheine. Nach Einlösung der
jetzt ausgegebenen Dioidendenscheine sollen Zinskupons und Talons nach bei-
Nliegendem überreichten Formulare ausgehändigt werden.
g. 3.
Die Oberschlesische Eisenbabngesellschaft verpflichtet sich, die ihrer Ver-
waltung überlassene Bahn, deren Betriebsmaterial und sonstiges Zubehör sters
in gutem benutzungsfähigen Zustande zu erhalten, die den staturenmä#ßigen Be-
stimmungen und staatlichen Anordnungen entsprechenden Rücklagen in die
Reserve= und Erneuerungsfonds zu bewirken und überhaupt die Bahn mit der-
selben Sorgfalt, wie ihre eigenen Unternehmungen zu bewirthschaften.
F. 4.
Die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft hat für die Dauer dieses
Vertrages ihren Sitz und ihren Gerichtsstand in Breslau.
Ihr Vorstand ist die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn,
welche als solcher unter ihrer gewöhnlichen Firma und ohne besondere Legiti-
mation die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft in allen ihren Rechts-
geschäften gerichtlich und außergerichtlich Vertritt, und für dieselbe im vollen
gesetzlichen Umfange alle diesenigen Befugnisse auszuüben ermächtige ist, welche
in dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche (Artikel 227. ff.) und in
Artikel 12. F. 6. des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. (Gesetz-Samml.
von 1861. S. 449. ff.) dem Voyfande einer Abtiengesellschaft beigelegt sind.
G. 5.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaftist berechrigt, den noch unverwendenen
ei