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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen S.rgatren.
NNr. 1.—
(Nr. 6236.) Verordnung, die Salzsteuer und den Verkehr : it Salz im Jadegebiete betreffend.
Vom 6. Januar 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
verordnen, unter Bezugnahme auf Artikel 63. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. für Unser Jadegebiet, auf den Antrag des Staatsminisieriums,
was folgt:
S. 1.
Das zum inländischen Verbrauche besiimmte Salz unterliegt einer Steuer
von zwei Thalern für den Zentner.
g. 2.
a) Die Herstellung oder Raffinirung von Salz ist nur in Anstalten gestartet,
deren Benutzung zu einem solchen Betriebe dem Hauptzoll= oder Haupt-
steueramte, in dessen Bezirke sich die Anstalt befindet, vorher ange-
meldet worden ist.
Diese Anmeldungspflicht trifft auch Fabriken, in welchen Kochsalz
im reinen oder unreinen Zustande #umn Wege eines chemischen Prozesses
als Nebenprodukt gewonnen wird.
b) Es wird der obersten Verwaltungsbehörde vorbehalten, die Bedingungen,
unter welchen der Betrieb in solchen Anstalten gestattet werden soll,
festzusetzen und diejenigen Einrichtungen vorzuschreiben, welche Behufs
der Steuer-Entrichtung und Erhebung, sowie Behufs der steuerlichen
F und der Verhütung von Defrauden erforderlich zu erachten
ind.
F. 3.
Die Einfuhr von Salz aus anderen Staaten ist verboten, insofern die-
selben mit dem Herzogthum Oldenburg nicht in Gemeinschaft der Salzsteuer
siehen, ebenso die Einfuhr aus dem Freihafen Brake.
Jahrgang 1866. (Nr. 6236.) 1 Es
Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1866.