Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 338 — 
Anmerkungen zu C. und D. 
1) Bei Berechnung der Oberflaͤche wird ein Flaͤchenraum von weniger 
als 1000 Quadratfuß für volle 1000 Quadratfuß gerechnet. 
2) Unverbundenes Holz darf auf dem Kanale nicht transporkirt 
werden und wird nicht durch die Schleuse und den Schwimmbaum 
gelassen. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder 
ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des Staats befrachtet 
sind, auf Vorzeigung von Freipässen; 
2) von Fischerkähnen, Fischsaugen, Handkahnen und ähnlichen kleinen Fahr- 
zeugen, welche nicht zur Frachtbeförderung bestimmt sind, wenn sie in 
Verbindung und gleichzeitig mit größeren Kähnen oder mil geflößtem 
Holze die Hebestelle passiren. 
Zusätzliche Besitimmungen. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Flosses zu 
erlegen, bevor ein Schwimmbaum bei der Empfangsstelle an der 
Drawöhne passirt wird; 
2) in welcher Art die Tragfähigkeit, beziehungsweise die Länge der Schiffs= 
efäße, der Flächenraum des geflößten Holzes, die Beschaffenheit der 
adung, anzumelden und was sonst bezüglich der Entrichtung der Ab- 
gabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister bestimmt. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.