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Anmerkungen zu C. und D.
1) Bei Berechnung der Oberflaͤche wird ein Flaͤchenraum von weniger
als 1000 Quadratfuß für volle 1000 Quadratfuß gerechnet.
2) Unverbundenes Holz darf auf dem Kanale nicht transporkirt
werden und wird nicht durch die Schleuse und den Schwimmbaum
gelassen.
Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht erhoben:
1) von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder
ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des Staats befrachtet
sind, auf Vorzeigung von Freipässen;
2) von Fischerkähnen, Fischsaugen, Handkahnen und ähnlichen kleinen Fahr-
zeugen, welche nicht zur Frachtbeförderung bestimmt sind, wenn sie in
Verbindung und gleichzeitig mit größeren Kähnen oder mil geflößtem
Holze die Hebestelle passiren.
Zusätzliche Besitimmungen.
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Flosses zu
erlegen, bevor ein Schwimmbaum bei der Empfangsstelle an der
Drawöhne passirt wird;
2) in welcher Art die Tragfähigkeit, beziehungsweise die Länge der Schiffs=
efäße, der Flächenraum des geflößten Holzes, die Beschaffenheit der
adung, anzumelden und was sonst bezüglich der Entrichtung der Ab-
gabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister bestimmt.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).