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(Tr. 6359.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1806., betreffend die Genehmigung des Re-
gulativs über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft.
A- Ihren Bericht vom 9. d. Més. will Ich das beiliegende, nach dem
Beschlusse des 26. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft Ihrerseits
aufgestellte Regulativ über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Land-
schaft hierdurch landesherrlich bestätigen.
Dieser Erlaß und das Regulativ sind durch die Gesetz-Sammlung zu
veröffentlichen.
Berlin, den 23. Juni 1866.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An den Justizminister und an den Minislter des Innern.
Regulativ
über
die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft.
J.
Die Ostpreußische Landschaft wird ermaͤchtigt, fortan Pfandbriefe auch zu
hoͤherem Zinsfuße als vier Prozent, bis zu fuͤnf Prozent jaͤhrlich, auszufertigen.
Der Zeitpunkt fuͤr die Erhoͤhung des Zinsfußes wird nach Lage des
Geldmarktes durch Beschluß des Plenarkollegiums (F. 5. des Regulatios vom
1. November 1858., Gesetz-Samml. S. 574.) festgesetzt. Dasselbe Kollegium
ist auch befugt zu beschließen, daß die Ausgabe von Pfandbriefen zu dem
erhöhten Zinsfuße wieder einzusiellen ist.
Die Privilegien der Ostpreußischen Landschaft, sowie alle bei derselben
geltenden Vorschriften kommen ebenso, wie bezüglich der bisher in Gemäßheit
der zusätzlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859. zu drei einhalb imn'iô
(NFr. 6359.) ro-