Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Tr. 6359.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1806., betreffend die Genehmigung des Re- 
gulativs über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft. 
A- Ihren Bericht vom 9. d. Més. will Ich das beiliegende, nach dem 
Beschlusse des 26. Generallandtages der Ostpreußischen Landschaft Ihrerseits 
aufgestellte Regulativ über die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Land- 
schaft hierdurch landesherrlich bestätigen. 
Dieser Erlaß und das Regulativ sind durch die Gesetz-Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Berlin, den 23. Juni 1866. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
An den Justizminister und an den Minislter des Innern. 
Regulativ 
über 
die anderweite Beleihung der Ostpreußischen Landschaft. 
J. 
Die Ostpreußische Landschaft wird ermaͤchtigt, fortan Pfandbriefe auch zu 
hoͤherem Zinsfuße als vier Prozent, bis zu fuͤnf Prozent jaͤhrlich, auszufertigen. 
Der Zeitpunkt fuͤr die Erhoͤhung des Zinsfußes wird nach Lage des 
Geldmarktes durch Beschluß des Plenarkollegiums (F. 5. des Regulatios vom 
1. November 1858., Gesetz-Samml. S. 574.) festgesetzt. Dasselbe Kollegium 
ist auch befugt zu beschließen, daß die Ausgabe von Pfandbriefen zu dem 
erhöhten Zinsfuße wieder einzusiellen ist. 
Die Privilegien der Ostpreußischen Landschaft, sowie alle bei derselben 
geltenden Vorschriften kommen ebenso, wie bezüglich der bisher in Gemäßheit 
der zusätzlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859. zu drei einhalb imn'iô 
(NFr. 6359.) ro-
	        
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