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Prozent ausgefertigten, auch bezüglich der Pandbriefe mit höherem Zinsfuß
in Anwendung.
II.
F. 1.
Die Oftpreußische Landschaft wird ermächtigt, fortan zu ihrem Kredit-
verbande gehörige, bepfandbriefungsfahige Güter und Grundstücke unter fol-
genden Bedingungen bis zu zwei Drittel des Gutswerthes zu beleihen.
*i
Der Gutswerth ist nach den für die Feststellung des Pfandbriefswerthes
geltenden landschaftlichen Bestimmungen — jedoch mit Ausschluß der gutacht-
lichen Werthsfeststellungen nach Abschnitt VIII. der Abschätzungs-Grundsätze —
zu ermitteln.
K. 3.
Die Ausfertigung der Pfandbriefe über solche Anleihe wird in Gemaßheit
der zusätzlichen Beslimmungen vom 28. Februar 1859. III. 1 — 7. (Gesetz-
Samml. S. 91. ff.) auf Grund von Schuldurkunden — die in Höhe der
bewilligten Anleihe nebst Zinsen und den nach G. 4. und 5. zu übernehmenden
Nebenverbindlichkeiten auf das betreffende Gut für die Landschaft einzutragen
resp. umzuschreiben sind — nach anliegendem Schema vollzogen, die Ein-
tragung einer dem Gesammtbetrage der ausgefertigten Pfandbriefe nach ihrem
Nennwerthe gleichkommenden Darlehnsforderung im Hppothekenbuche des be-
treffenden Gutes aber von dem zustandigen Königlichen Kreisgerichte auf den
Pandbriefen besichtigt.
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g. 4.
Der volle Kredit von zwei Drittel des Gutswerthes darf nur dann be-
willigt werden, wenn der Darlehnsnehmer sich noch besonders verpflichtet, außer
den Pfandbriefszinsen und zugleich mit denselben in den ersten sechs Jahren
jaͤhrlich Ein Prozent von dem ganzen Pfandbriefsdarlehn, und von da ab
einhalb Prozent von dem die erste Werthshälfte übersteigenden Betrage jährlich
zur Amortisation nach §#. 10. ff. zu zahlen. In der Schuldurkunde (F. 3.)
ist deshalb außer für Kapital und Zinsen auch für diese Tilgungsbeiträge
und alle Kosten, einschließlich der Auslagen bei Kündigung und Ein sung der
Pfandbriefe nebst Kupons nach §§. 22. ff., Hypothek zu bestellen.
K. 5.
Bleibt die Beleihung jedoch noch innerhalb fünf Achtel des Gutswerths,
so hat der Schuldner nur einhalb Prozent von dem die erste Werthshalfte
übersteigenden Betrage des Darlehns jährlich außer den Zinsen zur Amortisation
zu zahlen und dafür in gleicher Art (H. 4.) Hypothek zu bestellen. 5.6